Montag, 30 Juni 2025 15:33

Bestandsdrohnen ohne CE-Kennzeichnung - Was ist erlaubt bis 2026?

Drohnen kaufen Drohnen kaufen pixabay

Geltende Übergangsregelung bis Ende 2025

Für Bestandsdrohnen ohne CE-Kennzeichnung gilt bis zum 31. Dezember 2025 eine spezielle Übergangsregelung innerhalb der EU. Diese ermöglicht es, solche Drohnen weiterhin legal zu betreiben, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Übergangsfrist betrifft vor allem Modelle, die vor Einführung der neuen CE-Klassen in Verkehr gebracht wurden. Sie sollen den Besitzern ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen gesetzlichen Anforderungen einzustellen. In dieser Zeit dürfen Bestandsdrohnen in der offenen Kategorie unter den bisherigen Auflagen genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch CE-gekennzeichnete Drohnen betrieben werden. Für viele Nutzer bedeutet dies entweder ein Nachrüsten oder ein Drohnen kaufen eines neuen, CE‑konformen Modells.

Bedeutung der EU-Drohnenverordnung für Bestandsdrohnen

Die EU-Drohnenverordnung bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den Betrieb von Drohnen im europäischen Luftraum. Sie legt Anforderungen an Technik, Betrieb und Kompetenz der Piloten fest und unterscheidet zwischen offenen, speziellen und zertifizierten Kategorien. Bestandsdrohnen ohne CE-Kennzeichnung sind ausdrücklich in die Regelung integriert – allerdings unter erleichterten Bedingungen bis Ende 2025. Diese zeitlich begrenzte Ausnahme stellt sicher, dass der Betrieb unter kontrollierten Bedingungen weiterhin möglich ist. Dennoch müssen alle anderen Vorschriften wie Registrierung und Versicherung erfüllt werden. Die Verordnung trägt maßgeblich zur Harmonisierung des europäischen Drohnenmarkts bei und schafft Rechtssicherheit für Betreiber. Auch Bestandsdrohnenbetreiber müssen sich daher intensiv mit den Inhalten auseinandersetzen.

Unterschiede zur CE-Klassenkennzeichnung ab 2024

Seit Anfang 2024 ist die CE-Klassenkennzeichnung für neue Drohnenmodelle verpflichtend. Sie klassifiziert Drohnen in sieben Kategorien (C0 bis C6) anhand von Gewicht, Leistung und Sicherheitsmerkmalen. Bestandsdrohnen, die vor diesem Zeitpunkt ohne CE-Klasse verkauft wurden, erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht. Daher gelten für sie besondere Einsatzbeschränkungen und abweichende Regelungen. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der fehlenden technischen Standardisierung bei Bestandsdrohnen. Diese Drohnen verfügen meist nicht über Funktionen wie Fernidentifikation oder Geo-Fencing. Mit dem Ende der Übergangsfrist werden CE-Kennzeichnung und die Einhaltung spezifischer technischer Standards zur Voraussetzung für den legalen Betrieb.

Betrieb in der offenen Kategorie - A1 und A3

Unterkategorie A1- Nutzung von Drohnen unter 250g

Drohnen mit einem Abfluggewicht von unter 250 Gramm dürfen in der Unterkategorie A1 geflogen werden. Diese Kategorie erlaubt den Flug in der Nähe von Menschen, jedoch nicht direkt über Menschenmengen. Für solche Drohnen ist kein EU-Kompetenznachweis erforderlich, wenn sie über keine Kamera verfügen oder ausschließlich zu Freizeit- und Sportzwecken genutzt werden. Bestandsdrohnen unter 250g profitieren somit von großzügigen Ausnahmen bis Ende 2025. Dennoch gelten allgemeine Sicherheitsanforderungen wie Sichtflug und Rücksichtnahme. Besonders leichte Modelle bieten Einsteigern und Hobbyisten einen einfachen Zugang zum legalen Drohnenbetrieb. Auch im Übergangszeitraum sind aber Versicherungs- und Registrierungspflicht zu beachten, falls die Drohne mit Sensorik ausgestattet ist.

Unterkategorie A3 - Einschränkungen für Drohnen über 250g

Drohnen mit einem Gewicht über 250 Gramm dürfen in der Unterkategorie A3 nur unter strengen Bedingungen betrieben werden. Dazu gehört ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Der Betrieb ist ausschließlich in dünn besiedelten Regionen gestattet, um das Risiko für unbeteiligte Personen zu minimieren. Bestandsdrohnen ohne CE-Kennzeichnung fallen in der Regel automatisch in diese Kategorie. Der Pilot muss zudem jederzeit Sichtkontakt zur Drohne halten und über einen gültigen EU-Kompetenznachweis verfügen. Diese Regeln gelten auch im Übergangszeitraum bis Ende 2025 uneingeschränkt. Verstöße gegen die Abstands- und Betriebsauflagen können zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Voraussetzungen für den legalen Betrieb

EU-Kompetenznachweis A1/A3 für Drohnen über 250g

Für den Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht über 250 Gramm ist ein EU‑Kompetenznachweis der Kategorien A1/A3 verpflichtend. Dieser Nachweis — häufig als Drohnenführerschein bezeichnet — bestätigt, dass der Pilot grundlegende Kenntnisse im Bereich Luftrecht, Luftraumnutzung, Sicherheitsvorkehrungen und Wetterkunde besitzt. Die Schulung und Prüfung erfolgen in der Regel online und sind bei zertifizierten Stellen durchführbar. Auch im Rahmen der Übergangsregelung für Bestandsdrohnen muss dieser Nachweis vorgelegt werden. Ohne gültigen Nachweis ist der Betrieb solcher Drohnen illegal, unabhängig vom CE‑Status. Der Nachweis ist EU‑weit anerkannt und bleibt in der Regel fünf Jahre gültig. Betreiber sollten diesen rechtzeitig absolvieren, um Bußgelder und Nutzungsverbote zu vermeiden.

Registrierungspflicht beim Luftfahrtbundesamt (LBA)

Alle Drohnenbetreiber, deren Drohnen mehr als 250 Gramm wiegen oder mit einer Kamera ausgestattet sind, unterliegen der Registrierungspflicht beim Luftfahrtbundesamt. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Bestandsdrohne oder ein neues CE-Modell handelt. Die Registrierung erfolgt online über das LBA-Portal und ist kostenpflichtig. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Betreiber eine eindeutige eID, die sichtbar an der Drohne angebracht werden muss. Auch juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine müssen sich registrieren, wenn sie Drohnen einsetzen. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird zunehmend kontrolliert, insbesondere bei gewerblichen Anwendungen. Ohne Registrierung ist kein legaler Betrieb möglich.

Versicherungspflicht für alle Drohnen

In Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Gewicht, Zweck oder Baujahr. Die Versicherung muss eine ausreichende Deckungssumme aufweisen, um Personen- und Sachschäden abzudecken. Viele Versicherer bieten spezielle Tarife für Freizeit- oder gewerbliche Nutzung an, teilweise auch für Eigenbau-Drohnen. Ohne gültige Versicherung ist der Betrieb untersagt und kann im Schadensfall erhebliche finanzielle Folgen haben. Die Versicherungspflicht gilt auch für Drohnen unter 250g, wenn sie mit Kamera oder Sensorik ausgestattet sind. Nutzer sollten bei der Wahl des Versicherers auf Leistungsumfang, Gültigkeitsbereich und Haftungsgrenzen achten. Die Versicherungsbestätigung sollte stets mitgeführt werden.

Nachklassifizierung und Sonderfälle

Möglichkeiten und Grenzen der Nachklassifizierung von Bestandsdrohnen

Eine Nachklassifizierung von Bestandsdrohnen in eine CE-Kategorie ist in der Praxis nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Voraussetzung ist, dass der Hersteller Nachrüstlösungen anbietet, die den technischen Anforderungen der jeweiligen CE-Klasse entsprechen. Solche Nachrüstungen müssen offiziell zertifiziert werden, was sowohl technisch als auch rechtlich anspruchsvoll ist. Für viele Drohnenmodelle besteht derzeit keine realistische Möglichkeit zur Nachklassifizierung. Die wirtschaftliche Rentabilität solcher Maßnahmen ist ebenfalls fraglich, insbesondere bei älteren oder günstigen Modellen. Einige Hersteller arbeiten an Lösungen, jedoch bleibt der flächendeckende Einsatz fraglich. In vielen Fällen ist der Neukauf eines CE-gekennzeichneten Modells die sinnvollere Alternative.

Eigenbau-Drohnen ohne CE-Kennzeichnung

Selbstgebaute Drohnen, die nicht industriell gefertigt wurden, unterliegen ebenfalls den Regelungen der EU-Drohnenverordnung, gelten aber als Sonderfälle. Da sie keine CE-Kennzeichnung besitzen, dürfen sie nur unter strikten Auflagen betrieben werden. In der Regel fallen sie automatisch in die Unterkategorie A3, was den Einsatz stark einschränkt. Auch für Eigenbauten gelten Registrierung, Versicherung und ggf. der Kompetenznachweis. Der Betrieb in urbanen Gebieten ist nahezu ausgeschlossen. Zusätzlich sollten Betreiber technisches Verständnis und umfassende Dokumentation nachweisen können. Der Eigenbau bleibt ein Bereich für fortgeschrittene Nutzer mit besonderem Sicherheitsbewusstsein.

Indoor-Drohnenbetrieb außerhalb der EU-Regelung

Der Betrieb von Drohnen innerhalb geschlossener Räume fällt nicht unter die EU-Drohnenverordnung. Somit gelten die CE-Klassenregelung, Registrierungspflicht und andere Vorschriften dort nicht. Dennoch kann es andere rechtliche Einschränkungen geben, etwa im Mietrecht, Arbeitsrecht oder bei der Versicherung. Betreiber sollten sicherstellen, dass der Indoor-Einsatz keine Personen gefährdet und alle lokalen Vorschriften eingehalten werden. Besonders relevant ist der Indoor-Betrieb in Bereichen wie Lagerlogistik, Filmproduktion oder Ausstellungen. Obwohl der rechtliche Rahmen weniger strikt ist, bleiben technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen unerlässlich. Die Betriebshaftung liegt vollständig beim Betreiber.

Nutzung außerhalb der offenen Kategorie

Betrieb in der Specific Category mit SORA-Genehmigung

Wer Drohnen außerhalb der offenen Kategorie betreiben möchte, benötigt eine Genehmigung in der Specific Category gemäß EU-Drohnenverordnung. Hierfür ist ein spezifisches Betriebsrisiko-Bewertungsverfahren (SORA – Specific Operations Risk Assessment) erforderlich. Dieses Verfahren bewertet individuell die Risiken des geplanten Drohnenbetriebs und definiert darauf aufbauend konkrete Sicherheitsmaßnahmen. Auch Bestandsdrohnen können unter bestimmten Voraussetzungen in dieser Kategorie betrieben werden, sofern die technische Ausstattung und Sicherheitsstandards ausreichen. Dazu zählen unter anderem redundante Steuerungssysteme, Geo-Fencing und Fernidentifikation. Der Genehmigungsprozess ist komplex und erfordert meist die Zusammenarbeit mit Behörden und gegebenenfalls technischen Dienstleistern. Nur bei hoher Relevanz, z. B. im industriellen Umfeld, ist dieser Aufwand wirtschaftlich vertretbar.

Anforderungen und Anwendungsfälle für Bestandsdrohnen

Der Einsatz von Bestandsdrohnen in der Specific Category ist vor allem bei spezialisierten Einsätzen wie Industrieinspektionen, Forschung oder Infrastrukturüberwachung relevant. Dabei müssen Betreiber detaillierte Betriebsverfahren vorlegen, Sicherheitsnachweise erbringen und betriebliche Kontrollen etablieren. Die Anforderungen sind dabei deutlich höher als in der offenen Kategorie. Eine CE-Kennzeichnung ist für den Einsatz nicht zwingend, solange durch andere Maßnahmen die Betriebssicherheit gewährleistet ist. In vielen Fällen erfordert dies den Einsatz erfahrener Piloten und individuell konfigurierte Drohnentechnik. Behörden prüfen die Anträge im Einzelfall und verlangen umfassende Dokumentationen. Der Aufwand lohnt sich vor allem für professionelle oder institutionelle Anwender mit speziellen Anforderungen.

Politische Entwicklungen und Ausblick

Petition zur Verlängerung der Übergangsfrist bis 2026

In der Drohnengemeinschaft mehren sich Stimmen, die eine Verlängerung der Übergangsregelung über Ende 2025 hinaus fordern. Zahlreiche Petitionen und Initiativen, unter anderem von Modellflugverbänden und privaten Drohnenpiloten, sind in mehreren EU-Staaten aktiv. Die Hauptargumente beziehen sich auf unzureichende Nachrüstlösungen, wirtschaftliche Belastungen und den Beitrag zum nachhaltigen Umgang mit Technik. Auch die teils schleppende Verfügbarkeit von CE-gekennzeichneten Drohnen wird kritisiert. Eine formelle Entscheidung über eine Verlängerung steht jedoch bislang aus. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) prüft die Situation, signalisiert aber Zurückhaltung. Eine Verlängerung über 2025 hinaus bleibt daher vorerst unsicher.

Diskussion um die Nachklassifizierung und CE-Pflicht

Die CE-Kennzeichnungspflicht für Drohnen ist weiterhin Gegenstand intensiver Diskussionen zwischen Herstellern, Betreibern und Behörden. Kritiker bemängeln, dass viele Bestandsdrohnen technisch auf einem hohen Niveau seien, aber ohne CE-Klasse rechtlich ab 2026 unbrauchbar werden. Die Industrie fordert daher klare Richtlinien und praktikable Nachklassifizierungsverfahren. Gleichzeitig betonen Behörden die Notwendigkeit standardisierter Sicherheitsmerkmale, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Drohnen in den allgemeinen Luftraum. Der politische Druck steigt, eine ausgewogene Lösung zu finden. Ein Kompromiss könnte in der Einführung erleichterter CE-Klassen für Bestandsgeräte liegen. Konkrete Entscheidungen stehen jedoch noch aus.

Technische Einordnung - CE-Klassen und neue Drohnenmodelle

Überblick über die CE-Klassen C0 bis C6

Die CE-Klassifizierung teilt Drohnen in Klassen von C0 bis C6 ein, abhängig von Gewicht, Ausstattung und potenziellem Gefährdungspotenzial. Die Klassen C0 bis C2 betreffen leichte Drohnen mit eingeschränkter Leistung, die auch in der Nähe von Personen betrieben werden dürfen. C3 bis C4 decken schwerere Drohnen ab, die höhere Anforderungen an Technik und Betriebssicherheit erfüllen müssen. C5 und C6 sind Spezialklassen für den Betrieb mit Genehmigung in der Specific Category. Die Klassifizierung dient als Grundlage für die Betriebsregeln in der offenen und spezifischen Kategorie. Für Piloten bedeutet dies klare Vorgaben zu Flugverhalten, Ausbildung und Dokumentationspflichten. Neue Drohnen müssen ab 2024 diese CE-Kennzeichnung zwingend tragen, um in der EU zugelassen zu sein.

Relevanz von Fernidentifikation und Geo-Sensibilisierungssystem

Moderne Drohnen mit CE-Kennzeichnung müssen über Funktionen zur Fernidentifikation und Geo-Sensibilisierung verfügen. Die Fernidentifikation ermöglicht es Behörden, Drohnen während des Flugs eindeutig einem Betreiber zuzuordnen. Das Geo-Sensibilisierungssystem warnt den Piloten vor Flugverbotszonen und hilft, Regelverstöße zu vermeiden. Diese Systeme sind zentrale Elemente für einen sicheren und nachvollziehbaren Drohnenbetrieb im öffentlichen Raum. Bestandsdrohnen verfügen in der Regel nicht über diese Funktionen, was ihren Einsatz stark einschränkt. Für den langfristigen Betrieb werden solche Systeme daher unerlässlich sein. Hersteller neuer Modelle setzen zunehmend auf standardisierte Softwarelösungen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Unterschiede zwischen Bestandsdrohnen und neuen CE-Drohnen

Der zentrale Unterschied zwischen Bestandsdrohnen und CE-gekennzeichneten Modellen liegt in der technischen Ausstattung und rechtlichen Anerkennung. Neue CE-Drohnen verfügen über definierte Sicherheitsfunktionen, automatische Rückkehrsysteme, Begrenzung der Flughöhe und weitere Regelmechanismen. Bestandsdrohnen dagegen basieren oft auf älteren Standards und bieten keine integrierten Sicherheitssysteme. Auch die Nachverfolgbarkeit und Identifikation im Flug ist bei älteren Modellen problematisch. Für den Betrieb ab 2026 sind CE-Funktionen rechtlich bindend, was viele Bestandsmodelle ausschließt. Wer weiterhin gesetzeskonform fliegen möchte, sollte daher den Umstieg auf ein zertifiziertes Gerät in Betracht ziehen.

Vor- und Nachteile der Bestandsdrohnenregelung

Vorteile - Weiterverwendung und Kosteneinsparung

Die Übergangsregelung bis Ende 2025 ermöglicht es Drohnenpiloten, ihre Bestandsgeräte weiterhin legal zu betreiben. Dies reduziert kurzfristig die Notwendigkeit für kostspielige Neuanschaffungen. Besonders für Hobbyisten und semiprofessionelle Nutzer stellt dies einen erheblichen finanziellen Vorteil dar. Darüber hinaus wird durch die Weiternutzung funktionierender Drohnen auch ein Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet. Die Regelung erlaubt eine schrittweise Anpassung an die neuen rechtlichen und technischen Anforderungen. Anwender gewinnen damit Zeit, sich umfassend zu informieren und gegebenenfalls notwendige Schulungen oder Umrüstungen vorzubereiten. Auch der Gebrauchtmarkt für ältere Modelle bleibt durch die Übergangsphase stabil.

Nachteile - Einschränkungen und fehlende Zukunftssicherheit

Trotz der vorübergehenden Erleichterung bringt die Bestandsdrohnenregelung erhebliche Nachteile mit sich. Die fehlende CE-Klassifizierung bedeutet eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten, insbesondere im städtischen oder professionellen Umfeld. Ab 2026 droht zudem ein vollständiges Betriebsverbot für alle nicht nachklassifizierten Geräte. Die Nachrüstbarkeit ist oft begrenzt oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, was zu einem Wertverlust bestehender Flotten führen kann. Zudem bieten Bestandsdrohnen keine integrierten Sicherheitsfunktionen wie Geo-Fencing oder Fernidentifikation. Diese technischen Defizite können im Betrieb zu rechtlichen Konflikten oder Sicherheitsrisiken führen. Wer langfristig planen möchte, muss daher die Umstellung frühzeitig einleiten.

Was Drohnenpiloten bis Ende 2025 beachten müssen

Die aktuelle Übergangsregelung ermöglicht einen befristeten Weiterbetrieb von Bestandsdrohnen ohne CE-Kennzeichnung bis zum 31. Dezember 2025. Innerhalb dieses Zeitraums müssen jedoch alle übrigen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden – darunter Registrierung, Versicherung und gegebenenfalls ein EU-Kompetenznachweis. Der Betrieb ist ausschließlich in der offenen Kategorie möglich und unterliegt dort je nach Gewichtsklasse spezifischen Einschränkungen. Eine Nutzung über 2025 hinaus ist nur mit CE-Kennzeichnung oder Sondergenehmigung in der Specific Category zulässig. Betreiber sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und gegebenenfalls auf CE-konforme Modelle umsteigen. Die verbleibende Zeit bis zum Fristende sollte zur Planung und Vorbereitung genutzt werden. Nur so kann ein rechtskonformer und sicherer Drohnenbetrieb langfristig gewährleistet werden.